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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

Kurzbeschreibung

Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beantragen

Beschreibung

Hierbei handelt es sich um eine personenbezogene Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten. Die Erlaubnis gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Aus dem schriftlichen Antrag muss hervorgehen, welche Spielgeräte (Warenspielgeräte oder Geldspielgeräte) und wie viele Geräte aufgestellt werden sollen.

Die Erlaubnis setzt die Zuverlässigkeit des Antragstellers und des Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, sowie die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder deren Abdrucks des Bundeskriminalamts voraus. Die Erlaubnis ist an die Person des Inhabers und an den Veranstaltungsort gebunden und wird jeweils nur für das einzelne Spiel erteilt. Die Erlaubnis berechtigt nicht generell zur Veranstaltung von Gewinnspielen.

Für die Ausübung des Gewerbes ist ein Unterrichtungs- und Sachkundenachweis einer Industrie- und Handelskammer über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz erforderlich.

§ 33c Gewerbeordnung (GewO)

Für Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warengeräte) – allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO:

  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Personalausweis der vertretungsberechtigten Person/en
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für die vertretungsberechtigte Person (das Führungszeugnis erhalten Sie bei der zuständigen Meldebehörde)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für
    • die vertretungsberechtigte Person
    • die Gesellschaft (den Auszug aus dem Gewerbezentralregister erhalten Sie bei der zuständigen Melde- bzw. Ordnungsbehörde)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes für
    • die vertretungsberechtigte Person
    • die Gesellschaft
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis für
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Betriebssitz- bzw. Wohnsitzgemeinde für
    • die vertretungsberechtigte Person
    • die Gesellschaft
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
  • Unterrichtungsnachweis der IHK über den Spieler- und Jugendschutz (ist eine rechtzeitige Teilnahme aus terminlichen Gründen nicht möglich, bitte Rücksprache mit dem Ordnungsamt halten)
  • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Stelle zur Vorbeugung sozialschädlicher Auswirkungen des Glücksspiels. (Beinhaltet die Schulung des Personals, Hinweise auf Beratungsangebote und Schaffung von Möglichkeiten für Spieler, ihre Gefährdung einzuschätzen)
  • Zusätzlich bei Ausländern: Reisepass mit Zustimmung des zuständigen Ausländeramtes zur selbstständigen gewerblichen Tätigkeit oder Aufenthaltserlaubnis EG

Für die Mitteilung eines Geschäftsführerwechsels:

  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Personalausweis der vertretungsberechtigten Person/en
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für die vertretungsberechtigte Person (das Führungszeugnis erhalten Sie bei der zuständigen Meldebehörde)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für
    • die vertretungsberechtigte Person
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes für
    • die vertretungsberechtigte Person
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis für
    • die vertretungsberechtigte Person
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Betriebssitz- bzw. Wohnsitzgemeinde für
    • die vertretungsberechtigte Person
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts

Für Anträge auf Erteilung einer Bestätigung des Aufstellortes zu Aufstellung von Geld-oder Warenspielgeräte nach § 33c Abs. 3 GewO:

  • Personalausweis (Kopie)
  • Antrag auf Erteilung der Bestätigung (Vordruck) 1-fach
  • Aufstellererlaubnis gem. § 33c Abs.1 GewO (Kopie)
  • Gewerbeanmeldung der Hauptniederlassung (Kopie)

Für die Beantragung vereinbaren Sie bitte einen Termin im Rathaus.

Gemäß Tarifstelle 12.4. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall.

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