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Gaststättenerlaubnis

Kurzbeschreibung

Erlaubnis zum dauerhaften Alkoholausschank

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft/Speisewirtschaft) und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Erlaubnisfreier Betrieb

Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen angeboten, ist eine Gaststättenerlaubnis nicht notwendig. Zu beachten ist jedoch, dass eine Gewerbeanmeldung im Bürgerbüro erfolgen muss

Beschreibung

Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes (GastG)

Sollen im Gaststättengewerbe auch alkoholische Getränke verabreicht werden, ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich.

Diese Genehmigung wird personen- und raumbezogen erteilt. Aus diesem Grund wird auch dann eine neue auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis benötigt, wenn eine bereits bestehende Gaststätte von jemand anderem übernommen werden soll.

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z. B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt. Daher ist für jede räumliche Erweiterung und jede Änderung der Betriebsform eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes eine zusätzliche Erlaubnis im Hinblick auf die jeweiligen Änderungen einzuholen.

Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis. Soll eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betrieben werden, wird eine Stellvertretererlaubnis benötigt.

Vorläufige Erlaubnis nach § 11 des Gaststättengesetzes (GastG)

Wird eine erlaubnispflichtige Gaststätte von einer anderen Person übernommen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis vorläufig (bis zu drei Monaten) gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis muss zusätzlich beantragt werden.

Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes (GastG)

Voraussetzung für die Erteilung der Gestattung ist neben der Geeignetheit der Betriebsräume auch die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.

Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes (GastG)

Für einen Betrieb Ihres erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.

Anzeige zur Weiterführung des Gewerbes nach § 10 des Gaststättengesetzes (GastG)

Ihr(e) Ehe- oder Lebenspartner(in) ist verstorben und verfügte vor dem Tod über eine bestandskräftige Gaststättenerlaubnis? 

Sofern Ihre(e) Ehe- oder Lebenspartner(in) verstorben ist und vor dem Tod über eine bestandskräftige Gaststättenerlaubnis verfügte, können Sie ebenso wie minderjährige Erben, Nachlassverwalter oder –pfleger sowie Testamentsvollstrecker die Gaststätte ohne Beantragung einer auf Sie lautenden Erlaubnis weiterführen. 

  • Gaststättengesetz (GastG)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

Für die Beantragung nutzen Sie bitte bevorzugt den bereitgestellten Online-Antrag im Wirtschafts-Service-Portal. Alternativ ist ein Antrag direkt im Rathaus, nach vorheriger Terminabsprache, möglich.

Die Verwaltungsgebühr wird aufgrund der Verwaltungsgebührenordnung NRW anhand des Verwaltungsaufwands ermittelt.