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Namensänderungen

Kurzbeschreibung

Der Gesetzgeber hat drei Arten von Namensänderungen geschaffen:

  • Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
  • Namensänderungen für Personen, die ihre Namensführung dem deutschen Namensrecht angleichen möchten (Spätaussiedler oder Ausländer) nach Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG.
  • Öffentlich-rechtliche Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG)

Beschreibung

1. Namensänderungen nach dem BGB 
Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches können folgende Namensänderungen vorgenommen werden:

  • Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens/Lebenspartnerschaftsnamens.
  • Hinzufügung des Geburtsnamens oder des bisherigen Familiennamens zum Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen.
  • Nachträgliche Rechtswahl und Erklärung zur Namensführung in der Ehe.
  • Widerruf des hinzugefügten Namens.
  • Wiederannahme des Geburtsnamens oder des früheren Familiennamens nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft.
  • Namenserteilung (Einbenennung) bei Kindern unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Namenserteilung auf den Namen des Vaters bei nicht miteinander verheirateten Eltern.
  • Namensbestimmung eines Kindes nach Bestimmung der gemeinsamen Sorge.
  • Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel

Anmerkung:
Es kommt immer auf die persönlichen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen an, welche Namensänderung für Sie möglich ist. Wegen der im Einzelfall notwendigen Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise setzen Sie sich bitte mit Ihrem Bürgerservice in Verbindung.

2. Namenserklärungen für Spätaussiedler und Ausländer

Spätaussiedler können gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) eine Erklärung zu ihren Vor- und Familiennamen abgeben um eine der deutschen Sprach- und Schreibweise angeglichenen Form herbeizuführen. Hier kann auch der Vatersname, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt, abgelegt werden. Diese Erklärung ist gebührenfrei

Ausländer, die nach ihrem Heimatrecht eine Namensform führen, die nicht mit dem deutschen Namensrecht identisch ist, können gemäß Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ihre Namen dem deutschen Recht angleichen. Voraussetzungen können z. B. eine Einbürgerung sein, eine beabsichtigte Eheschließung oder die Geburt eines Kindes. Ob die Namensangleichung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt.

3. Öffentlich-rechtliche Namensänderungen

Öffentliche Namensänderungen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen.Das Antragsformular erhalten Sie beim Bürgerservice. Auch welche Unterlagen vorzulegen sind, wird bei der persönlichen Vorsprache erörtert.

Die Bearbeitung selber erfolgt bei der Kreisverwaltung Minden-Lübbecke in Minden. Die eingereichten Unterlagen leitet der Bürgerservice im Rahmen der Amtshilfe zur Bearbeitung an den Kreis Minden-Lübbecke.

Die Kontaktpersonen im Bürgerservice erteilen Ihnen gerne Auskuft über die notwendigen Unterlagen für eine Namensänderung.

Wenn die genannten Möglichkeiten des Namenswechsels beim Bürgerservice ausscheiden, gibt es die Möglichkeit für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beim Rechts- und Ordnungsamt des Kreises Minden-Lübbecke. Grundsätzlich kann der gesetzlich erworbene Vor- oder Familienname nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Niemand kann seinen Namen ändern, nur weil dieser ihm nicht gefällt.

Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn z. B.

  • der bisherige Name anstößig oder lächerlich klingt
  • der bisherige Name sehr lang oder umständlich ist
  • erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache und Schreibweise bestehen.

Namensänderungen kommen grundsätzlich nur für deutsche Staatsangehörige in Betracht.

Für Ihren Besuch im Bürgerbüro der Gemeinde Stemwede vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin. Hierfür steht Ihnen unser Onlinedienst für Terminreservierungen zur Verfügung. Alternativ ist eine Terminvereinbarung auch telefonisch möglich. 

1. Namensänderungen nach dem BGB:
Die Gebühren für die Namensänderungen nach dem BGB belaufen sich auf 21,00 Euro. Die Kosten für die Ausstellung einer Bescheinigung über den geänderten Namen betragen 9,00 Euro.

2. Namenserklärungen für für Spätaussiedler und Ausländer
Diese Erklärung ist gebührenfrei.

3. Öffentlich-rechtliche Namensänderungen
Die Gebühr für die Änderung des Vornamens beträgt bis zu 300,00 Euro und für den Familiennamen bis zu 1.200,00 Euro.
Sie wird im Einzelfall je nach Bedeutung und Verwaltungsaufwand nach dem Bruttoeinkommen des Antragstellers errechnet.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen