BIS: Suche und Detail

Gewerbeanmeldung (Wiedergestattung nach Untersagung)

Kurzbeschreibung

Wurde Ihnen die Ausübung Ihrer gewerbelichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit untersagt, können Sie nach Ablauf eines Jahres die Wiedergestattung Ihres Gewerbes beantragen.

Beschreibung

Das Wiedergestattungsverfahren wird nur auf Antrag hin eingeleitet. Voraussetzung ist, dass nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihre Zuverlässigkeit wieder hergestellt ist.

Die Wiedergestattung betrifft nur solche Gewerbe, für die eine besondere Erlaubnis nach spezialgesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.

  • § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO) - Wiedergestattung
  • § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) - Untersagung wegen Unzuverlässigkeit
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 und Bescheinigung des Insolvenzgerichts
  • Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013

Für die Gewerbeanmeldung nutzen Sie bitte bevorzugt den bereitgestellten Online-Antrag. Alternativ ist die Abmeldung direkt im Rathaus, nach vorheriger Terminabsprache, möglich.

Die Gebühr für das Verfahren richtet sich nach dem Umfang der beantragten Wiedergestattung und liegt zwischen 250,00 € und 750,00 €.
Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13,00 €.

Im Falle der Antragsablehnung beträgt die Gebühr drei Viertel des Betrages, der für eine positive Entscheidung erhoben worden wäre.

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen