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Hundehaltung: Haltung eines großen Hundes (§ 11)

Kurzbeschreibung

"Große Hunde" im Sinne des Landeshundegesetzes sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Die Haltung eines solchen Hundes ist der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich.

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

  • Nachweis Mikrochipnummer (durch Heimtierausweis oder Impfpass)

Der erforderliche Sachkundenachweis wird erbracht durch:

  • die Bescheinigung eines autorisierten Tierarztes,
  • eine Kopie einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteverordnung,
  • eine Kopie eines Jagdscheins,
  • eine Kopie der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zur Zucht oder Haltung von Hunden oder
  • den Nachweis über eine Ausbildung zum Polizeihundeführer

Nachweis der Haftpflichtversicherung:

Als Halterin bzw. Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund abzuschließen.

Für die An-. Ab- oder Ummeldung Ihres Hundes nutzen Sie bitte bevorzugt den bereitgestellten Online-Antrag. Alternativ ist ein Antrag direkt im Rathaus, nach vorheriger Terminabsprache, möglich.

Die Gebühr beträgt 25,00 € und richtet sich nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen