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Vaterschafts-/ Mutterschaftsanerkennung

Kurzbeschreibung

Sofern die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann die Vaterschaft u.a. beim Standesamt anerkannt werden.
Für die Anerkennung der Vaterschaft ist außerdem die persönliche Zustimmung der Kindesmutter erforderlich.
Die Anerkennung durch den Vater und die Zustimmung der Mutter soll gemeinsam, kann aber auch zeitlich und örtlich getrennt voneinander erfolgen.

Es wird empfohlen, die Anerkennung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes abzugeben. 

Ist die Mutter verheiratet, gilt ihr Ehemann automatisch als Vater. 

Zum Kind einer verheirateten Mutter kann die Vaterschaft anerkannt werden, wenn es nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren worden ist. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an eine der unten genannten Stellen.

Die Vaterschaftsanerkennung kann kostenfrei beim Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder kostenpflichtig bei einem Notar aufgenommen werden.

Das Jugendamt des Kreises Minden - Lübbecke ist im Rahmen der Beurkundung zuständig für die Städte/Gemeinden Espelkamp, Hüllhorst, Lübbecke, Petershagen, Preußisch Oldendorf, Rahden, Hille und Stemwede.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Kreises Minden-Lübbecke.

  • §§ 1591 - 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Viertes Buch - Abstammung)
  • §§ 169 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Verfahren in Abstammungssachen)
  • Personalausweis
  • wenn möglich: Geburtsurkunde des Kindes
  • wenn möglich: Abschrift aus dem Geburtenregister bzw. Geburtsurkunde der Eltern
  • bei vorgeburtlicher Anerkennung: Mutterpass
  • ggf. Eheurkunde der Mutter und Nachweis über laufendes Scheidungsverfahren

Die Vorlage weiterer Unterlagen kann je nach Fallgestaltung erforderlich sein.

  • Eltern können einen gemeinsamen Haushalt führen oder getrennt leben.
  • Ist ein Elternteil minderjährig oder sind beide Eltern minderjährig, muss für die Anerkennung der Vaterschaft der jeweilige gesetzliche Vertreter zustimmen. Dies muss ebenfalls beglaubigt werden.

Was passiert, wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennt?
Erkennt der leibliche Vater die Vaterschaft nicht an, können Sie als Mutter beantragen, die Vaterschaft durch das Familiengericht feststellen zu lassen.

Was passiert mit dem Sorgerecht?
Durch die Vaterschaftsanerkennung ändert sich die Sorgeberechtigung nicht.
Um gemeinsam sorgeberechtigt zu werden, müssen die Eltern beim Jugendamt oder bei einem Notar zusätzlich noch eine Erklärung abgeben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen