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Untersuchungsberechtigungsschein für Jugendliche

Kurzbeschreibung

Der Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) wird mit dem bereitgestellten Onlinedienst von den Jugendlichen persönlich einfach und schnell beantragt .
Ein Behördenbesuch ist nicht erforderlich, der digitale UBS steht sofort auf dem Smartphone zur Verfügung.

Alternativ ist eine Beantragung auch weiter im Bürgerservice der Gemeinde Stemwede  möglich. Eine vorherige Terminbuchung zur Vermeidung von Wartezeiten wird empfohlen.

Beschreibung

Vor der Aufnahme einer Beschäftigung müssen Jugendliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer unter 18 Jahren von einer Ärztin oder einem Arzt untersucht werden (ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz).

Bei geringfügigen oder nicht länger als zwei Monate dauernden Beschäftigungen mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendliche bzw. den Jugendlichen zu befürchten sind, ist eine Untersuchung nicht erforderlich.

Die Untersuchung kann von jeder Hausärztin oder jedem Hausarzt durchgeführt werden.

Um von den Kosten für die Untersuchung befreit zu werden, muss bei der Ärztin oder dem Arzt ein sogenannter Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegt werden. Damit wird nachgewiesen, dass die jugendliche Arbeitnehmerin bzw. der jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren alt ist.

§ 32 Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Nur bei Beantragung im Bürgerservice:
Personalausweis oder Reisepass des vorsprechenden Elternteils bzw. des/der Jugendlichen, wenn diese(r) alleine vorspricht.

Das Verfahren ist dem 01.10.2023 auf eine vollständig digitale Landeslösung umgestellt. Sie können den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen online abrufen.

Im Bedarfsfall steht das Bürgerbüro aber weiter als Ansprechpartner zur Verfügung und ist beim Online-Abruf behilflich. 

Nachuntersuchung: Falls die jugendliche Arbeitnehmerin bzw. der jugendliche Arbeitnehmer bei einer eventuellen Nachuntersuchung immer noch unter 18 Jahren alt ist, muss erneut ein Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegt werden.

Fachärztliche Ergänzungsuntersuchung: Hierfür wird kein gesonderter Untersuchungsberechtigungsschein ausgegeben.
Die Abrechnungsstelle des Landes prüft nach Rechnung der Ärztin bzw. des Arztes, ob für die erste Untersuchung ein Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegen hat.

Personalausweis mit freigeschalteter eID-Funktion (eID = elektronische Identität). Bei allen nach dem 15.07.2017 ausgestellten Personalausweisen ist die eID-Funktion bereits aktiviert.

Bei persönlicher Beantragung gilt:

  • Der Antrag muss am Hauptwohnsitz der Jugendlichen bzw. des Jugendlichen gestellt werden.
  • Der Antrag kann durch einen Elternteil gestellt werden. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich.
  • Hat die minderjährige Jugendliche bzw. der minderjährige Jugendliche bereits ein eigenes Ausweisdokument, kann sie/er den Antrag alleine im Bürgerbüro stellen.

 

Für die Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheines nutzen Sie bitte bevorzugt den bereitgestellten Online-Antrag. Alternativ ist ein Antrag direkt im Rathaus, nach vorheriger Terminabsprache, möglich.

Kosten oder Gebühren entstehen nicht.  Die Dienstleistung ist  kostenfrei.