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Asylbewerber - Leistungen nach dem AsylbLG

Kurzbeschreibung

Leistungen nach dem AsylbLG werden auf Antrag gewährt. Die Antragsstellung mit den erforderlichen Unterlangen erfolgt bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern im Bereich "Soziale Leistungen" der Gemeinde Stemwede. Die Anspruchsvoraussetzungen werden im Einzelfall geprüft.

Beschreibung

Nach § 1 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Leistungen nach dem AsylbLG (unter anderem) Ausländer, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und die

  • einen Asylantrag gestellt haben und daher eine Aufenthaltsgestattung besitzen;
  • ein Asylgesuch geäußert haben;
  • eine Duldung besitzen;
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, ohne im Besitz einer Duldung zu sein;
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzen;
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besitzen; dies ist eine maximal sechsmonatige vorübergehende Aufenthaltserlaubnis;
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, wenn der Zeitpunkt der erstmaligen Duldung („Aussetzung der Abschiebung“) noch keine 18 Monate zurückliegt; wenn dieser Zeitpunkt schon mindestens 18 Monate zurückliegt, besteht Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB II oder XII.
  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Für die Antragstellung bzw. ein erstes Beratungsgespräch wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten, die sowohl telefonisch als auch per E-Mail möglich ist.

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