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Osterfeuer

Beschreibung

Allgemein gilt: 

Osterfeuer sind der Gemeindeverwaltung (Ordnungsbehörde) anzuzeigen. 
Kosten werden für die Anzeige der Osterfeuer nicht erhoben!

Achtung:
Befindet sich das Osterfeuer allerdings im Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet, ist es nicht nur der Gemeinde anzuzeigen, sondern zusätzlich durch den Kreis Minden-Lübbecke genehmigen zu lassen. 

Für die Anmeldung von Osterfeuern im Jahr 2025 werden die entsprechenden Fristen zur Anzeige an dieser Stelle rechtzeitig veröffentlicht.

 

  • Landes- Immissionsschutzgesetz Nordrhein Westfalen (LImschG NRW)
  • Bundes - Immissionsschutzgesetz (BImschG)

Bis zum 01.05.2003 war das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in NRW durch die Pflanzen-Abfall-Verordnung geregelt. Diese Verordnung wurde aufgehoben, weil sie vor allem in ihren Regelungsmaßnahmen mit den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) nicht mehr im Einklang stand.

Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen - auch auf privaten Grundstücken - eine Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen darstellt und deshalb nach den Bestimmungen des KrW-/AbfG der Genehmigung bedarf.

Eine Ausnahme hiervon bilden sogenannte Brauchtumsfeuer. Diese sind auch nach Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung weiterhin zulässig. Brauchtumsfeuer, wie z. B. Osterfeuer werden nicht mit dem schlichten Verbrennen von pflanzlichen Abfällen als Vorgang der Beseitigung von Abfällen gleichgesetzt, weil sie der Brauchtumspflege dienen.

Auf der Grundlage des § 7 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW kann die örtliche Ordnungsbehörde durch eine Regelung in einer ordnungsbehördlichen Verordnung die näheren Einzelheiten zum Abbrennen sogenannter Brauchtumsfeuer bestimmen. 

Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 07.04.2004 sog. Brauchtumsfeuer wie folgt definiert:

Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z. B. Osterfeuer, Martinsfeuer.

Es dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände, unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. Keinesfalls zu verwenden sind beschichtetes oder behandeltes Holz sowie sonstige brennbare Materialien und Brandbeschleuniger. Das Verbrennen von Müll, Altreifen, Altöl, Benzin, Kunststoffen usw. ist gesetzlich verboten und ordnungswidrig, ggf. strafbar. Auch zum Anzünden dürfen nur Stroh, Reisig usw. verwendet werden.
 
Naturschutzverbände weisen darauf hin, dass das vielfach bereits seit dem Herbst zusam-mengetragene Brenngut zahlreichen Tierarten - Vögeln ebenso wie Kleinsäugetiere - eine in der heutigen Zeit seltene und daher willkommene Deckung, Behausung und Nistmöglichkeit bietet. Manche Vogelarten ziehen hier im Frühjahr ihre Jungen groß, die nachtaktiven Igel verbringen hierin ihre Tagesruhe oder befinden sich noch in ihrem Winternest. Alle diese Tiere werden durch das Abbrennen des Osterfeuers erheblich gefährdet.
Diese Gefährdungen können weitgehend vermieden werden, wenn das Brenngut entweder erst kurz vor dem Anzünden zusammengetragen oder aber vollständig umgeschichtet wird, damit die Tiere rechtzeitig fliehen können.

Wegen möglicher Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit sind aus immissionsrechtlichen und ordnungsrechtlichen Gründen folgende Mindestabstände unbedingt einzuhalten:

Der Verbrennungsort muss mindestens

- 100 m von bewohnten Gebäuden, Wäldern, Mooren und Heiden
-   50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
-   25 m von Hecken, Gebüschen, ähnlichen Anpflanzungen und sonstigen Gebäuden
-   10 m von Wirtschaftswegen
entfernt liegen. Sollten die genannten Mindestabstände nicht eingehalten werden, kann ein Osterfeuer untersagt werden.

Der Veranstalter ist vor Ort für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften verantwortlich, insbesondere

  • darf der Verbrennungsort erst verlassen werden, wenn das Feuer vollständig erloschen und auch bei aufkommendem Wind ein Funkenflug ausgeschlossen ist. Gegebenenfalls ist eine Brandwache einzurichten.
  • sind alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit Personen insbesondere Kinder und auch der Straßenverkehr nicht gefährdet werden.

 
Falls es durch das Osterfeuer zu konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit kommt, weil einzelne hier genannte Bestimmungen nicht beachtet wurden, wird die Feuerwehr zum vollständigen Ablöschen eingesetzt. Die Kosten für den Feuerwehreinsatz hat dann der Veranstalter zu tragen.
 
Sollte nach dem Osterfeuer festgestellt werden, dass die genannten Bestimmungen von dem Veranstalter nicht eingehalten worden sind, muss mit einem Bußgeld gerechnet werden.
 
Nach § 10 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Stemwede ist die Verwendung pflanzlicher Rückstände für Osterfeuer anzeigepflichtig, dieses gilt auch für private
Osterfeuer.

Für die Ausgabe von alkoholischen Getränken während der Veranstaltung ist eine gaststättenrechtliche Gestattung der Gemeinde Stemwede erforderlich.

Für die Anzeige zur Durchführung eines Osterfeuers nutzen Sie bitte bevorzugt den bereitgestellten Online-Antrag. Alternativ ist ein Antrag direkt im Rathaus, nach vorheriger Terminabsprache möglich.

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