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Beglaubigungen

Kurzbeschreibung

Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Unterschriften

Beschreibung

Zur Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen muss das Original vorgelegt werden.

Unterschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Person vollzogen oder als vollzogen anerkannt werden und die Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder gültigen Reisepasses nachgewiesen wird. Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschriften) werden nicht beglaubigt.

Inländische Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können nur bei dem Standesamt ausgestellt werden, welches die Urkunde ausgefertigt hat. Diese Dokumente dürfen nicht beglaubigt werden.

§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)

Aus Kostengründen empfiehlt es sich, bei Bewerbungen u. ä. zunächst unbeglaubigte Kopien einzureichen, es sei denn, eine Beglaubigung ist ausdrücklich vorgeschrieben (z. B. bei der Bewerbung um einen Studienplatz).

Für Ihren Besuch bei der Gemeinde Stemwede vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch oder per E-Mail einen Termin. 

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