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Hundehaltung: Hundesteuer-Vergünstigung

Kurzbeschreibung

Nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde Stemwede gibt es für bestimmte Hunde auf Antrag eine Ermäßigung von der Hundesteuer

Beschreibung

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose 
Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen.

Für Hunde, die ab dem 01.01.2020 von ihrem Halter / ihrer Halterin nachweislich aus der Einrichtung des Tierschutzvereines Lübbecke und Umgebung e.V.
(Tierheim Lübbecke, Heuweg 141, 32312 Lübbecke) in seine/ihre Wohnung übernommen worden sind, wird auf Antrag Steuerbefreiung gewährt. Die Steuerbefreiung wird ab dem Kalendermonat der Anschaffung des Hundes für die Dauer von 24 Monaten gewährt. Eine entsprechende Bescheinigung (z. B. Tierabgabevertrag) ist vorzulegen.

Für Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Teil II und XII und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 gesenkt, jedoch nur für einen Hund. 

  • Hundesteuersatzung der Gemeinde Stemwede

Die Beantragung der Hundesteuer-Vergünstigung ist schriftlich oder per Mail möglich. Kontaktieren Sie hierzu einfach die zuständige Sachbearbeiterin. 

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