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Gehörlosengeld

Kurzbeschreibung

Gehörlose Menschen haben Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).

Beschreibung

Menschen mit angeborener oder vor Vollendung des 18. Lebensjahr eingetretener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten eine monatliche Hilfe.

Die Hilfe für gehörlose Menschen wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann beim LWL, 48133 Münster, und bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Leistung rückwirkend ab Antragseingang gewährt.

Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)

Zuständige Einrichtungen