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Sondernutzungen

Kurzbeschreibung

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht. Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu benutzen.

Beschreibung

Sondernutzungen in diesem Sinne sind zum Beispiel das Aufstellen von Werbetafeln, Warenauslagen und Fahrradständer, aber auch Tische und Stühle zum Zwecke der Außengastronomie auf öffentlichem Verkehrsgrund.

Privatpersonen/Gewerbetreibende, die den Bereich von öffentlichen Straßen und Bürgersteigen sowie Grün- oder sonstigen Flächen

  • für die Lagerung von Gegenständen aller Art,
  • für das Aufstellen von Containern, Fahrradständern, Tischen und Stühlen, Verkaufsständen, Verkaufseinrichtungen, Warenauslagen, Werbetafeln oder Automaten,
  • zur Verteilung von Werbematerial oder
  • zur Anlegung von Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten

nutzen wollen, müssen sich für die Nutzung eine Erlaubnis ausstellen lassen. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

Hiervon abzugrenzen ist der Antrag auf die Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund (Straßensondernutzung) nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dieser kommt zum Tragen wenn Hindernisse, wie z. B. Mulden, Hebebühnen, etc., auf die Fahrbahn aufgebracht werden sollen.

  • § 14 Abs. 1, 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)
  • § 46 Abs. 1 Nr. 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Der Antrag ist spätestens 3drei Wochen vor dem beantragten Zeitraum der Sondernutzung einzureichen.

Die Gemeinde Stemwede ist für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen innerhalb der Ortsdurchfahrten zuständig. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

Für Sondernutzungen im Bereich der Kreisstraßen (Anlegung von Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten) ist der Kreis Minden-Lübbecke zuständig:

Gebäude und Liegenschaften
Kreis Minden-Lübbecke
Otto-Lilienthal-Weg 29
32425 Minden
Telefon: +49 571 94621-0
gebaeude@minden-luebbecke.de

 

Für Sondernutzungen im Bereich der Land- und Bundesstraßen (Anlegung von Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten) ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW zuständig:

Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe
Stapenhorststraße 119
33615 Bielefeld
www.strassen.nrw.de

Anträge auf Sondernutzungen können Sie über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW online stellen.

Die Gebühren ergeben sich aus der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Stemwede und werden im Einzelfall festgesetzt.

Zuständige Einrichtungen