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Wohnsitz: Abmeldung

Kurzbeschreibung

Abmeldung einer Haupt- oder Nebenwohnung

 

Beschreibung

Sie wollen uns verlassen? Das ist schade!

Aber wir sind Ihnen natürlich auch gern bei der Abmeldung behilflich.

Sie müssen sich nur abmelden, wenn

  • Sie einen Nebenwohnsitz abmelden möchten. Die Abmeldung einer Nebenwohnung ist bei der Meldebehörde der Hauptwohnung oder dieser Nebenwohnung möglich.
  • Sie ins Ausland ziehen möchten. Die Abmeldung ins Ausland ist innerhalb von zwei Wochen nach Auszug sowie frühestens eine Woche vor Auszug möglich.

Für alle anderen Umzüge ist eine Abmeldung nicht mehr erforderlich. Es reicht aus, wenn Sie sich an Ihrem neuen Wohnort anmelden.

Anmeldung, Abmeldung - § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)

Mitwirkung des Wohnungsgebers - § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)

Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, Begriff der Wohnung, mehrere Wohnungen, Bestimmung der Haupwohung und Mitwirkungspflichten - §§ 20 ff Bundesmeldegesetz (BMG)

Datenspeicherung Meldedaten - § 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Abmeldung kann bei der Abmeldung ins Ausland frühestens eine Woche zuvor erfolgen.

Für Ihren Besuch im Bürgerbüro der Gemeinde Stemwede vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin. Hierfür steht Ihnen unser Onlinedienst für Terminreservierungen zur Verfügung. Alternativ ist eine Terminvereinbarung auch telefonisch möglich.

Die Wohnsitz-Abmeldung innerhalb der gesetzlichen Fristen ist kostenfrei.

Erfolgt eine erforderliche Abmeldung (wenn kein neuer Wohnsitz im Inland angemeldet wird) nicht oder nicht rechtzeitig, gelten die Bußgeldvorschriften gemäß § 54 Bundesmeldegesetz (BMG).