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Ausweise und Pässe: Reisepass
Kurzbeschreibung
Jede Person mit deutscher Staatsangehörigkeit kann unabhängig von ihrem Alter einen Reisepass beantragen.
Einige Länder außerhalb der EU verlangen bei der Einreise einen gültigen Reisepass, der zwei bis drei Monate vor Reiseantritt beantragt werden sollte.
Bis zum 24. Lebensjahr beträgt die Gültigkeit 6 Jahre, danach 10 Jahre.
Der Reisepass kann nur persönlich bei der Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung beantragt werden.
Ausnahmsweise kann die Antragstellung auch am Nebenwohnsitz erfolgen, wenn ein gewichtiger Grund dargelegt wird und eine Passermächtigung durch den Hauptwohnsitz erteilt wird. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall die doppelte Gebühr zu entrichten ist. Voraussetzung für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beantragung darlegen können.
- Ausstellung eines Passes - § 6 Absatz 1 Passgesetz (PaßG)
- Gültigkeitsdauer - § 5 Passgesetz (PaßG)
- Lichtbild - § 5 Passverordnung (PassV)
- Gebühren - § 15 Passverordnung (PassV)
- alter Reisepass oder Personalausweis
- ein aktuelles Lichtbild entsprechend der verbindlichen Foto-Mustertafel
- Personenstandsurkunde (Geburts- oder Heiratsurkunde)
- gegebenenfalls Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft (nähere Auskünfte dazu erhalten sie in Ihrem zuständigen Bürgerbüro oder beim Bürgerservice)
Die Ausstellungsdauer für Reisepässe beträgt ca. 3 - 4 Wochen
Gebührenfreie Leistungen:
Sind Sie umgezogen? Die Eintragung des neuen Wohnorts in den Reisepass ist gebührenfrei.
Ging Ihr Reisepass verloren oder wurde er gestohlen? Die Verlustmeldung ist gebührenfrei.
Was ist zu tun, wenn jemand kurzfristig verreisen muss?
- Grundsatz: Die Beantragung von ePässen hat Vorrang
- Kann wegen kurzfristigen Antritts einer Reise voraussichtlich nicht rechtzeitig ein Reisepass ausgehändigt werden, ist eine Ausstellung im Expressverfahren (72 Stunden) möglich.
- Wenn auch ein Expresspass nicht rechtzeitig ausgehändigt werden kann, kommt die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses in Betracht.
Sollten noch weitere Fragen im Zusammenhang mit dem ePass und der Fingerabdruckerfassung bestehen, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros gern zu entsprechenden Auskünften bereit.
Vorläufiger Reisepass:
- Der vorläufige Euro-Reisepass wird direkt ausgestellt.
- Die Gültigkeit beträgt ein Jahr.
Bei Personen unter 16 Jahren ist der Antrag durch einen Erziehungsberechtigten zu stellen und im Regelfall die Einverständniserklärung des anderen Erziehungsberechtigten erforderlich. Zusätzlich kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein, zum Beispiel Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde.
Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt 10 Jahre, bei Personen unter 24 Jahren nur 6 Jahre.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer Ihres Reisepasses ist nicht möglich.
Für die Einreise in bestimmte Länder gibt es eine Mindestgültigkeit des Passes. Weiteres können Sie hierzu der Internetseite des Auswärtigen Amtes entnehmen (siehe Rubrik "Weiterführenden Links").
Für besonders Reiselustige: auf Wunsch können Sie auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. In Eilfällen ist ein sogenannter "Expresspass" in verkürzter Zeit lieferbar.
Ein vorläufiger Reisepass (Gültigkeit: 1 Jahr) wird nur dann ausgestellt, wenn dieser kurzfristig benötigt wird und der Expresspass nicht rechtzeitig durch die Bundesdruckerei in Berlin produziert werden kann. Den vorläufigen Reisepass bekommen Sie dann in der Regel direkt ausgehändigt.
Um einen Reisepass eigenständig zu beantragen, müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein. Eine Antragstellung ist auch früher möglich, dann jedoch nur in Begleitung des Sorgeberechtigten (Vater, Mutter oder Vormund/ Pfleger). Bei gemeinsam lebenden Eltern genügt es, wenn ein Elternteil persönlich anwesend ist und vom anderen Elternteil eine formlose Vollmacht und der Ausweis (zur Überprüfung der Unterschrift) vorgelegt wird. Sie können eine formlose Vollmacht vorlegen. Dann muss jedoch das Einverständnis der Sorgeberechtigen vorliegen. Leben die Sorgeberechtigten nicht nur vorübergehend getrennt oder sind sie geschieden, kann die sorgeberechtigte Person, in deren Wohnung das Kind gemeldet ist, den Antrag stellen.
Für Ihren Besuch im Bürgerbüro der Gemeinde Stemwede vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin. Hierfür steht Ihnen unser Onlinedienst für Terminreservierungen zur Verfügung. Alternativ ist eine Terminvereinbarung auch telefonisch möglich.
Gemäß § 15 Passverordnung (PassV) erheben die zuständigen Stellen folgende Verwaltungsgebühren für einen Reisepass an
Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
- einen Reisepass mit 32 Seiten in Höhe von 37,50 €
- einen Reisepass mit 48 Seiten nach Anlage 1a in Höhe von 59,50 €
- einen Reisepass im Expressverfahren mit 32 Seiten in Höhe von 69,50 €
- einen Reisepass im Expressverfahren mit 48 Seiten in Höhe von 91,50 €
- einen vorläufigen Reisepass in Höhe von 26,00 €
- die Änderung eines Reisepasses in Höhe von 6,00 €
Gemäß § 15 Passverordnung (PassV) erheben die zuständigen Stellen folgende Verwaltungsgebühren für einen Reisepass an
Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
- einen Reisepass mit 32 Seiten an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, in Höhe von 70,00 €
- einen Reisepass mit 48 Seiten nach Anlage 1a in Höhe von 92,00 €
- einen Reisepass im Expressverfahren mit 32 Seiten in Höhe von 102,00 €
- einen Reisepass im Expressverfahren mit 48 Seiten in Höhe von 124,00 €
- einen vorläufigen Reisepass in Höhe von 26,00 €
- die Änderung eines Reisepasses in Höhe von 6,00 €
Bezahlung:
Es stehen folgende Zahlarten zur Auswahl:
- Barzahlung
- Per EC-Karte
- Ausweise und Pässe: Befreiung von der Ausweispflicht
- Ausweise und Pässe: Ausweisdokument für Kinder
- Ausweise und Pässe: Auskunftsservice Ausweispapiere
- Melderegister: Auskunftsperre
- Ausweise und Pässe: Personalausweis - PIN aktivieren oder neu setzen lassen
- Ausweise und Pässe: Verlustanzeige
- Ausweise und Pässe: Personalausweis
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Gemeinde Stemwede Gemeinde Stemwede - Bürgerservice
-
- Amtshausplatz 1
- 32351 Stemwede
-
- E-Mail:
buergerservice@stemwede.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- 05745 78899-932
-
- Telefon:
- 05745 78899-909
-
- Telefon:
- 05745 78899-910
-
- Telefon:
- 05745 78899-954