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Bildung und Teilhabe

Beschreibung

Leistungen für Bildung erhalten Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die

  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten und
  • Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder Asylbewerberleistungen haben.

Bei Leistungen für die gesellschaftliche Teilhabe liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.

Bei Bezug von Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII oder dem Asybewerberleistungsgesetz ist der Bürgerservice der Gemeinde Stemwede für die Leistungsgewährung zuständig. 

Für andere Leistungen (Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag, Wohngeld) ist für die Entscheidung über den Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe das Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke zuständig. 

Alle Antragsvordrucke können Sie als PDF auf den Seiten des Kreises Minden-Lübbecke herunterladen.

Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden SGB II- und SGB XII-Empfängern ohne gesonderten Antrag im Rahmen der laufenden Leistungsgewährung jeweils zu Beginn des 1. Schulhalbjahres im August und des 2. Schulhalbjahres im Februar ausgezahlt.

Bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag erfolgt die automatische Leistungsauzahlung hingegen nicht; hier sind gesonderte Anträge zu stellen. 

Alle weiteren Leistungen für

  • Mittagessen
  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
  • Lernförderung
  • Schülerbeförderung

müssen beantragt werden. 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen