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Spielhallen- und Aufstellerlaubnis

Kurzbeschreibung

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das überwiegend oder ausschließlich der Aufstellung von Spielgeräten dient, bedarf einer gewerberechtlichen und einer glückspielrechtlichen Erlaubnis.

Beschreibung

Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen (Mehrfachkonzessionen) sind nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr erlaubt. Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle und zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe soll nicht unterschritten werden.

Die Öffnungszeiten für Spielhallen sind begrenzt: sie dürfen täglich längstens von 6.00 Uhr bis 1.00 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.

Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis sowie eine Geeignetheitsbestätigung des Aufstellortes benötigt. Bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte sind im Vorfeld mit der Gemeinde Stemwede abzuklären.

Erst wenn die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen, kann das Gewerbe angemeldet werden und die Erlaubnisse erteilt werden.

Für die Beantragung nutzen Sie bitte bevorzugt den bereitgestellten Online-Antrag. Alternativ ist ein Antrag direkt im Rathaus, nach vorheriger Terminabsprache, möglich.

Gemäß dem Gebührengesetz für das Land NRW i.V.m. der Tarifstelle 17.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall.

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