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Zulassungsbescheinigung (Anschriftenänderung)

Kurzbeschreibung

In Ihrem Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I muss stets Ihre aktuelle Anschrift eingetragen sein. Nach einem Wohnungswechsel sind Sie verpflichtet, innerhalb einer Woche Ihren Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I zwecks Anschriftenänderung vorzulegen.

Beschreibung

Zuständig ist in allen Fällen - auch bei Umzügen innerhalb des Kreisgebietes - das Straßenverkehrsamt des Kreises Minden-Lübecke. In den Bürgerämtern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden können Anschriftenänderungen in den Fahrzeugpapieren nicht vorgenommen werden.

  • Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) 
  • Personalausweis
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug 

Seit dem 1. Oktober 2005 werden die nach EU-Richtlinien gestalteten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ausgegeben. 

  • Die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) ersetzt den Fahrzeugschein. Sie sind verpflichtet, diese während der Fahrt mitzuführen und sie - etwa im Rahmen einer polizeilichen Fahrzeugkontrolle - vorzuzeigen. Bei Verlust ist unverzüglich eine neue ZB I beim zuständigen Straßenverkehrsamt (Zulassungsbehörde) zu beantragen.
  • Die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) folgt dem Fahrzeugbrief. Sie dient als Eigentumsnachweis des Fahrzeugs, wobei der Eigentümer nicht zwingend auch der Fahrzeughalter sein muss. Sie sollten sie sicher aufbewahren und keinesfalls im Fahrzeug mitführen.

Die alten Fahrzeugpapiere behalten grundsätzlich Ihre Gültigkeit. Bei Neuanmeldungen oder Wiederzulassungen werden durch das Straßenverkerkehrsamt jedoch nur noch die neuen Zulassungsbescheinigungen ausgestellt. Wenn Sie ein – vor Oktober 2015 – zugelassenes Fahrzeug ummelden, ein Halterwechsel stattfindet oder technische Änderungen in den Kfz-Papieren vermerkt werden müssen, werden die alten gegen die neuen Zulassungsdokumente getauscht.

Die Dienstleistung wird sowohl in den Zulassungsstellen in Minden oder Lübbecke als auch im Bürger-Service im Kreishaus in Minden, Portastraße 13, erbracht.

Zuständige Einrichtungen